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Copyright

Der Text des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes ist vergleichsweise kurz (Originaltext auf Admin.ch). Dennoch ist es kompliziert (man könnte auch sagen “schwammig”) genug, dass sich auch spezialisierte Juristen mit diesem Thema befassen müssen. Wer sich die Zeit nimmt, den Gesetzestext zu lesen, sieht schnell, dass es nicht so klar definiert ist und den Gerichten ein gewisser Handlungsspielraum bleibt.

Die Beleuchtung des Eiffelturms ist laut Betreiber urheberrechtlich geschützt
Am Tage rechtlich unbedenklich; die nächtliche Beleuchtung ist jedoch urheberrechtlich geschützt

Unter anderem ist das schweizerische Gesetz etwas weniger streng als das der EU, was hierzulande unter Laien aufgrund ausländischer Medienberichte doch des Öfteren zu Verwechslungen führt. So haben wir Schweizer (noch) das Recht auf “Privatkopie” und dürften rechtlich geschütztes Material an Freunde und Verwandte weiterleiten (ihnen beispielsweise eine Kopie einer Musik-CD brennen. Computerprogramme hingegen sind von dieser Ausnahme ausgeschlossen). Dass hier keine Missverständnisse entstehen: Filesharing und Tauschbörsen sind auch in der Schweiz ein Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz, wenn damit ein Upload verbunden ist.

Geschaffen wurde das Gesetz zum Schutz von Künstlern, weshalb im Text von Werken und Künstlern die Rede ist. Unabhängig von der Wortwahl betrifft der Schutz aber auch Werke, die nicht unter den Kunstbegriff fallen, also auch Gebrauchstexte wie diesen. Zweck oder künstlerischer Wert eines Werkes sind unwichtig. Die Betonung liegt vielmehr auf dem “individuellen Charakter”, den festzustellen im Streitfalle letztlich den Gerichten obliegt.

Bei einer Fotografie lässt sich also unter Umständen schwer bestimmen, ob sie geschützt ist oder nicht. Hat die 6764. Aufnahme eines Sonnenunterganges an einem italienischen Strand noch individuellen Charakter?

Wo wir gerade bei Fotografie sind: Sie haben nicht automatisch das Recht, eine eigene Fotografie zu verwenden. Sind Personen auf dem Bild, brauchen Sie dazu deren schriftliche Einwilligung (Persönlichkeitsrecht). Ein abgebildetes Objekt kann aber auch dem Copyright unterstehen, beispielsweise ein Bauwerk oder natürlich ein Kunstobjekt.

Verstösse gegen das Urheberrechtsgesetz auf Websites geschehen meiner Erfahrung nach aus Gleichgültigkeit und Unwissenheit. Meistens reicht es, z. B. Textklauer freundlich, aber bestimmt auf ihr Vergehen hinzuweisen, damit sie die unrechtmässig verwendeten Inhalte wieder entfernen. Übrigens, zumindest bei Texten ist es nicht nur unhöflich und illegal, fremdes Material einfach zu übernehmen, sondern auch unsinnig: Suchmaschinen führen Seiten mit doppelten Inhalten nicht mehr auf.

Der Schutz durch das Urheberrechtsgesetz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers eines Werkes.